1. Veranstalter
a) Veranstalter ist der Kraichgau United e. V., (nachfolgend „Veranstalter“).
2. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erlangen zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter und/oder dem Besucher und dem Veranstalter Gültigkeit. Durch den Erwerb eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher (nachfolgend „Kunde“) mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.
b) Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit dem Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Festivalgeländes an.
c) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorbehalten und werden auf der Website www.kraichgau-united.de veröffentlicht.
d) Das Kraichgau United Festival findet in Gochsheim im Gemeindegebiet Kraichtal statt. Das Festivalgelände umfasst das eigentliche Veranstaltungsgelände und die Parkflächen.
3. Tickets
a) Tickets können online beim Ticket-Dienstleister ticket.io oder an der Abendkasse erworben werden.
b) Eine Rückgabe von Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso besteht auch bei Onlinebestellungen kein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
c) Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist untersagt.
d) Eine Bestellung ist nur für volljährige und vollumfängliche geschäftsfähige Kunden möglich.
e) Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.
4. Einlass zum Veranstaltungsgelände
a) Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, den Festivalbesucher aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren (s. Punkt 4c). Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucherbändchen gestattet. Dieses Besucherbändchen erhalten die Festivalbesucher gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte an der Kasse.
b) Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch das Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt werden. Das Personal kann beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vornehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
c) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
- ein Verstoß gegen diese AGB
- das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gemäß Ziffer 5)
- strafbare Handlungen (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung)
- ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter Zustand des Besuchers Verbreitung von nationalistischem und rechtspopulistischem Gedankengut, Symbolen, Musik etc. – ein gefährdendes Verhalten (bspw. Ausübung von körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Personen oder Bühnen, Beklettern von Bühnen, Traversen, Boxen etc.)
- Verweigerung den Anweisungen des Ordnungspersonals zu folgen
- eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Besuchers. – eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften durch den Besucher selbst oder Begleitpersonen
- Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
d) Vor dem erstmaligen Betreten des Festivalgeländes werden die erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet.
e) Beim Wiederbetreten des Geländes ist das unbeschädigte Besucherbändchen vorzuzeigen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
f) Der Zutritt zu abgesperrten Flächen in und um das Veranstaltungsgeländes sowie Gebäuden, die nicht für die Veranstaltung genutzt werden, ist nicht gestattet. g) Mutwillige Beschädigungen der Natur auf dem Festivalgelände und den angrenzenden Flächen insb. von Bäumen und Gehölzgruppen sind untersagt.
5. Verbotene Gegenstände
a) Das Mitführen der folgenden Gegenstände durch Besucher ist auf dem Festivalgelände untersagt und kann am Einlass durch das Ordnungspersonal kontrolliert werden:
- Glasbehälter
- Lebensmittel
- alkoholische Getränke
- jegliche Art von Waffen, insbesondere Hieb-, Stich- und Schusswaffen oder Werkzeuge wie Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug, Baumaterialien und andere gefährliche Gegenstände bspw. lange Fahnenstäbe
- gefährliche Gegenstände
- jegliche Art von Pyrotechnik und Fackeln
- Farbbeutel, Sprühfarben
- Laserpointer
- Drohnen (sowie deren Fernsteuerung über dem Gelände)
- professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ohne schriftliche Genehmigung durch die Veranstalter
- Zelte, Pavillons, Campingstühle, -tische und -liegen – Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichen, diskriminierenden oder rechtsextremen Inhalt.
6. Hausrecht / Verhaltensregeln
a) Das Hausrecht wird vom Veranstalter oder durch dessen Personal (einschließlich der eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gelten die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a. untersagt auf dem Festivalgelände:
- verbotene Gegenstände mitzuführen (gemäß Ziffer 5),
- außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
- bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen oder zu beschmutzen,
- ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig Handel zu treiben, Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen
- Bereiche und Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht freigegeben sind, bzw. auf Bühnen, Zelte, Traversen o.ä. zu klettern.
b) Besucher, die gegen diese Verhaltensregeln verstoßen, können durch den Veranstalter bzw. dessen Personal vom Festivalgelände verwiesen und ihnen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen werden.
c) Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.
d) Die Veranstalter halten die Besucher dazu an, sich anderen und der Umwelt gegenüber respektvoll zu verhalten. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung von Müll, die Entsorgung von Müll in die dafür vorgesehenen Behälter und die sorgsame und rücksichtsvolle Benutzung des Festivalgeländes.
e) Personen, die sich ohne gültiges Ticket Zutritt zum Festivalgelände verschaffen, können von den Veranstalter angezeigt werden.
f) Begeht ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird diese Person sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt bei der Polizei angezeigt.
g) Tiere dürfen auf das Festivalgelände nicht mitgenommen werden.
7. Veranstaltungsabsage / Veranstaltungsabbruch / Veranstaltungsablauf
a) Das Kraichgau United Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Festival sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des bereits laufenden Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
b) Den Veranstalter obliegt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
c) Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
d) Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für die dargestellten Inhalte der Künstler.
e) Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.
f) Das Ticket berechtigt zum einmaligen Besuch auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Auftritten bzw. Konzerten einzelner Künstler, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter.
g) Verspätungen und Abänderungen einzelner Programmpunkte sind möglich. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich online auf der Veranstaltungshomepage oder auf den sozialen Netzwerken bekanntgeben.
h) Den Anweisungen der Veranstalter und deren Ordnungspersonal ist Folge zu leisten.
8. Hör- und Gesundheitsschäden
a) Dem Besucher ist bewusst, dass beim Kraichgau United Festival, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist bestrebt durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung sicherzustellen, dass der Besucher durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen.
b) Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die Aufenthaltsdauer ist durch den Besucher an die jeweils individuellen Hörgewohnheiten und die damit verbundene Zuträglichkeit anzupassen.
9. Jugendschutz
a) Der Zutritt zum Kraichgau United Festival ist ab 18 Jahren (ausgenommen Punkt 9b).
b) Das Festivalgelände obliegt dem Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Diese erziehungsbeauftragte Person übernimmt die volle Verantwortung für die Aufsicht und das Verhalten der minderjährigen Person während des Aufenthaltes auf dem Festivalgelände. Ein sogenannter Muttizettel ist absolut notwendig.
c) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn keine Begleitperson vorhanden ist oder Zweifel an der Begleitung bestehen.
d) Für jede Veranstaltung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
10.Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
b) In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
c) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
d) Die Veranstalter haften nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die den Besuchern durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen, es sei denn diese sind gemäß vorbezeichneter Regelung schuldhaft von den Veranstalter verursacht.
e) Die Veranstalter weisen insbesondere darauf hin, dass sie nicht garantieren können, dass auf dem Veranstaltungsgelände keine Gegenstände sind, an denen sich Besuchende verletzen könnten.
f) Besucher haften für den von ihnen verursachten Schaden.
11.Datenschutz
a) Der Veranstalter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen, siehe Reiter Datenschutz unter www.kraichgau-united.de.
12.Recht am eigenen Bild / Fotografien und Filmen
a) Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Festivals, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen.
b) Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen mittels Smartphones für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Jede darüberhinausgehende Herstellung von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters ist untersagt.
13.Parkplätze
a) Das Parken auf von Kraichgau United e.V. ausgewiesenen Parkplätzen ist gestattet.
b) Alle Fahrzeuge müssen nach Veranstaltungsende entfernt werden, sonst ist Kraichgau United e.V. gezwungen kostenpflichtige Abschleppdienste zu bestellen.
14. Verbot des Mitbringens und Konsums von Cannabis
a) Das Mitführen sowie der Konsum von Cannabis oder cannabisähnlichen Substanzen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände des Kraichgau United Festivals ausnahmslos untersagt. Dies gilt unabhängig von etwaigen gesetzlichen Regelungen zur Legalisierung oder Entkriminalisierung von Cannabis im öffentlichen Raum.
b) Bei Zuwiderhandlungen behalten sich die Veranstalter das Recht vor, die betroffenen Personen unverzüglich und ersatzlos vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder weiterer Aufwendungen besteht in diesem Fall nicht.
15.Anwendbares Recht / Sonstiges
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalter.
b) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
c) Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.